In Deutschland findet die Wahl zum Deutschen Bundestag voraussichtlich am Sonntag, den 23. Februar 2025 statt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Grundsätzlich sind zur Wahl des Deutschen Bundestags alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten – also mindestens seit dem 23. November 2024 – ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann ebenso eine Wahlberechtigung vorliegen, wenn nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestand und dieser nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (Variante 1). Bestand ein solcher Aufenthalt nicht, kann eine Wahlberechtigung aufgrund persönlicher und unmittelbarer Vertrautheit mit den politischen
Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und entsprechender Betroffenheit bestehen (Variante 2). In den beiden Fällen ist ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Bei Variante 1 ist Anlage 2 der Bundeswahlordnung (BWO) zu benutzen, die auch elektronisch an die zuständige Gemeinde übermittelt werden kann; bei Variante 2 ist Anlage 2a BWO zu verwenden, die unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeinde vorliegen muss.
Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist grundsätzlich die meldebehördliche Anmeldung. Daher ist – insbesondere bei einem Umzug – Folgendes zu beachten:
1. Sie sind aus einer anderen Gemeinde zugezogen?
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
Sie bleiben im Wählerverzeichnis der Gemeinde, aus der Sie fortgezogen sind (Fortzugsgemeinde), eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern.
Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).
Die Antragsfrist endet am 2. Februar 2025.
2. Sie sind innerhalb derselben Gemeinde umgezogen?
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist leider nicht möglich.
Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen möchten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen zu beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl).
3. Sie sind als Wahlberechtigter Deutscher aus dem Ausland zugezogen?
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen.
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen. Dabei ist durch eine Versicherung an Eides statt der Nachweis für die Wahlberechtigung zu erbringen und zu erklären, dass kein weiterer Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Antragsfrist endet am 2. Februar 2025.
4. Was ist bei mehreren Wohnungen zu beachten?
Haben Sie mehrere Wohnungen, werden Sie am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziffer 1 und 2, wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.
Leben Sie im Ausland, sind aber in Deutschland weiterhin gemeldet, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis der Meldegemeinde eingetragen.
5. Sie leben als wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher im Ausland, möchten aber an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag teilnehmen?
Sie können bis zum 2. Februar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde stellen, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mit Hauptwohnung gemeldet waren (Variante 1 auf Seite 1). Wenn kein Aufenthalt nach Variante 1 bestand, stattdessen allerdings die Voraussetzungen der Variante 2 vorliegen, ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, mit der Sie am engsten verbunden sind.
Weitere Hinweise für Deutsche im Ausland zur Bundestagswahl finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de unter dem Menüpunkt „Informationen für Wählende“; „Deutsche im Ausland“.
Deutsche, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines Urlaubs) im Ausland aufhalten, aber weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per Briefwahl an der Bundestagswahl 2025 teilnehmen. Sie brauchen nicht die Wahlbenachrichtigung abzuwarten, sondern können bereits jetzt bei ihrer Gemeindebehörde schriftlich (z. B. auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich die Erteilung eines Wahlscheins beantragen (siehe auch nachstehende Hinweise zur Briefwahl).
6. Haben Sie Zweifel, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind?
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 3. bis 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und ggf. einen Berichtigungsantrag stellen.
Hinweise zur Briefwahl
Sind Sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen, können Sie Ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der hierzu erforderliche Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte vorgedruckt. Er kann aber auch ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks schriftlich (Brief oder Postkarte), durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gestellt werden. Eine telefonische Beantragung, eine Beantragung per SMS oder sonstige nicht dokumentierbare elektronische Beantragungsformen (z. B. mittels Instant-Messaging-Diensten wie WhatsApp) ist nicht möglich. Damit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller identifiziert werden kann, braucht das Wahlamt Vor- und Familiennamen, Anschrift und Geburtsdatum. Sofern der Antrag mit der Post an die Gemeinde gesendet wird, muss er ausreichend frankiert sein.
Bitte beachten Sie, dass zur Bundestagswahl 2025 die Briefwahlunterlagen voraussichtlich frühestens Ende der 6. Kalenderwoche ausgegeben werden können. Den Antrag können Sie aber schon vorher stellen. Ihre Gemeinde wird Ihnen die Unterlagen schnellstmöglich zusenden, sobald über die endgültige Zulassung der Kreis- und Landeswahlvorschläge entschieden wurde und die Stimmzettel gedruckt sind. Die Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nur an die wahlberechtigte Person selbst ausgegeben oder versandt werden. Die Abholung der Unterlagen durch Bevollmächtigte ist zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt und die oder der Bevollmächtigte nicht für mehr als vier Vollmachtgeberinnen oder Vollmachtgeber auftritt. Dies muss die oder der Bevollmächtigte dem Wahlamt bei Entgegennahme der Briefwahlunterlagen schriftlich versichern.
Versenden Sie Ihren Wahlbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Empfänger eingeht. Innerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den 20. Februar 2025) bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Die Versendung des Wahlbriefes ist für Sie kostenfrei.
Außerhalb Deutschlands sollte der Wahlbrief so frühzeitig wie möglich aufgegeben werden. Er ist in diesen Fällen ausreichend zu frankieren. Dafür ist das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt zu zahlen.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Um Zustellungsprobleme zu vermeiden, besteht bei einer beabsichtigten Stimmabgabe in Form der Briefwahl die Möglichkeit, eine persönliche Beantragung des Wahlscheins verbunden mit der Nutzung der Briefwahl im Wahlamt („Briefwahl an Ort und Stelle“) in Anspruch zu nehmen. Auch eine persönliche Überbringung des Wahlbriefs an die auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckte Stelle bis zum Wahltag um 18:00 Uhr verringert das mit der Briefwahl sonst verbundene Transportrisiko.
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