Die Stadt Visselhövede ist Träger des städtischen Friedhofes in Visselhövede sowie der Friedhöfe in den Ortschaften Bleckwedel, Bretel, Buchholz, Dreeßel, Jeddingen, Kettenburg, Lüdingen, Moordorf, Nindorf, Ottingen, Wehnsen und Wittorf. Die Verwaltung und Unterhaltung der Kleinstfriedhöfe in Bretel und Moordorf obliegt der "Friedhofsinteressengemeinschaft Bretel und Neubretel" bzw. dem Friedhofsförderverein Moordorf.
Die Bürger der Stadt bzw. der jeweiligen Ortschaft können auf diesen Friedhöfen Nutzungsrechte an Reihen- bzw. Wahlgrabstelen für die Dauer von 30 Jahren erwerben.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstellen ist eine Gebühr zu zahlen. Neben dieser einmaligen Gebühr wird für die Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.
Wahlgrabstellen können nach Ablauf des Nutzungsrechtes grundsätzlich wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist wahlweise für 5, 10, 20 oder 30 Jahre möglich.
Das Errichten oder Ändern eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausführung beizufügen, aus der im besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabstein ersichtlich ist. Für die Genehmigung des Grabmales wird eine Gebühr erhoben.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Friedhofssatzung bzw. Friedhofsgebührensatzung.
Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben werden. Die Lage der Grabstätte kann nach den örtlichen Möglichkeiten auf dem jeweiligen Friedhof vom Erwerber ausgewählt werden. Auf einer Grabstelle können nach erfolgter Erdbestattung auch Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Es wird neben der einmaligen Graberwerbsgebühr eine jährliche Friedhofsverwaltungs- und Unterhaltungsgebühr erhoben.
Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von bis zu 6 Urnen. Die Größe dieser Grabstätten sind kleiner als bei den Wahlgrabstätten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Es wird neben der einmaligen Graberwerbsgebühr eine jährliche Friedhofsverwaltungs- und Unterhaltungsgebühr erhoben.
Reihengrabstätten
Dies sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Es wird neben der einmaligen Graberwerbsgebühr eine jährliche Friehofsverwaltungs- und Unterhaltungsgebühr erhoben.
Reihengrabstätten im Rasen
Diese Grabstätten sind ebenfalls für Erdbestattungen und werden der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Es wird nur einmalig bei Graberwerb eine Gebühr erhoben. Es kann eine Grabplatte in das Reihengrab eingelassen werden. Die Stadt hat Kriterien für die Grabmalgenehmigung festgesetzt, die in einem Informationsblatt zusammengefasst wurden.
Urnenreihengräber im Rasen
Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten. Die einzelnen Grabstellen werden auf Dauer der 30-jährigen Ruhezeit abgegeben und können nicht verlängert werden. Eine individuelle Grabgestaltung oder die gärtnerische Ausschmückung und Pflege ist bei dieser Grabart nicht möglich, jedoch dürfen die Grabstellen durch flache, bündig mit der Oberfläche abschließende Grabplatten gekennzeichnet werden.
Urnenbeisetzung im Ruhepark
Diese Beisetzungsart ist zur Zeit nur auf dem Friedhof in Visselhövede möglich. Die Beisetzung erfolgt in vergänglichen Urnen auf dem natürlich belassenen Areal einer ehemaligen großen Familiengrabstätte am Randes des Friedhofes. Eine individuelle Gastaltung, Ausschmückung oder gärtnerische Pflege der einzelnen Grabstellen ist nicht möglich. Auch dürfen am Beisetzungsort keine Grabmale errichtet oder besondere Grabkennzeichnungen angebracht werden. Es besteht jedoch eine Gemeinschaftssäule, an der auf Wunsch eine Namensplatte des Verstorbenen angebracht werden kann.
Anonyme Urnenreihengrabstätten im Rasen
Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt. Bei diesen Grabstätten muss jeder Schmmuck oder eine Kennzeichnung unterbleiben. Es wird nur einmalig bei Graberwerb eine Gebühr erhoben.
Hinweis
Auf den Friedhöfen in den Ortschaften sind nicht alle hier erläuterten Grabarten zu vergeben. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Ortsbürgermeisterin/Ortsvorsteherin bzw. Ihrem Ortsbürgermeister/Ortsvorsteher.
Gem. § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 24.02.2005 kann eine Grabplatte in das Rasengrab eingelassen werden. Ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet diejenige/derjenige, die/der die Bestattung beauftragt hat. Sie/er hat den Auftrag an die Steinsetzfirma zu erteilen und die Kosten zu tragen.
Die Friedhofsverwaltung setzt für die Grabmalgenehmigung folgende Kriterien fest:
Etwaige Schäden durch Nichtbeachtung dieser Vorgaben sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen!
Sollten im Laufe der Nutzungsdauer Probleme dahingehend auftreten, dass das Grabmal zu Behinderungen führt, wird es ohne weiteren Hinweis von der Stadt entsorgt.
Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich auf den Ablauf der Nutzungszeit hingewiesen. Sie können sich entscheiden, ob die Grabstätte zurückgegeben wird oder ob das Nutzungsrecht verlängert werden soll. Eine Verlängerung ist wahlweise für 5, 10, 15, 20 oder 30 Jahre möglich. Hierfür wird eine Verlängerungsgebühr erhoben, die je nach Anzahl der Grabstellen unterschiedlich hoch ist (siehe Friedhofsgebührensatzung).
Wird die Grabstätte zurückgegeben, ist diese von dem Nutzungsberechtigten zu räumen. Bei einer Räumung sind die Büsche, Sträucher, Grabsteine und die Einfriedung zu entfernen. Grabsteine und Einfriedungen müssen außerhalb des Friedhofsgeländes entsorgt werden.
Frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefristen ist eine vorzeitige Rückgabe der Grabstätte möglich. Es muss hierfür ein Antrag gestellt werden.
Die Grabstätte ist von dem Nutzungsberechtigten zu räumen. Sie wird dann von der Stadt mit Rhododendren bepflanzt und Rindenmulch bedeckt sowie sauber gehalten.
Es wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Herr Michael Drews | |
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