Zur Durchführung von Wahlen sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unerlässlich. Sie bilden das Fundament der Selbstorganisation der Wahl durch das Volk und sind daher die wichtigsten Träger des Wahlverfahrens.
Die Wahlvorstände bestehen für jedes Wahllokal aus:
- einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher
- der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
- weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.
Sie müssen wahlberechtigt sein und haben folgende Aufgaben:
- Sorge für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl,
- Überprüfung der Wahlberechtigung auf Grund des Wählerverzeichnisses,
- Ausgabe des Stimmzettels,
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis,
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels,
- Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk.
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahlräume um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahlräume geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – bis nach Mitternacht dauern.
Für ihre Tätigkeit erhalten alle Mitglieder der Wahlvorstände ein Erfrischungsgeld in Höhe von einmalig 40 EUR.
Bei der Tätigkeit als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jede und jeder Wahlberechtigte berufen werden kann.
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