SymbolbildEin allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Pflanzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.
Im Jahr 2020 ist dieser Termin, wie viele andere auch, der Corona-Pandemie zum Opfer gefallen und konnte nicht stattfinden. Aus heutiger Sicht ist absehbar, dass das Zusammentreffen von größeren Menschengruppen bedauerlicherweise auch am Osterwochenende Anfang April im Hinblick auf das Infektionsgeschehen voraussichtlich nicht zulässig sein wird. Aus diesem Grund sollte jetzt auch kein Baum- und Strauchschnitt für Osterfeuer gesammelt werden.
In diesem Zusammenhang weist der Landkreis auf die regulären Entsorgungswege für Pflanzenabfälle, wie Baum- und Strauchschnitt hin. Grundsätzlich sollte zunächst geprüft werden, ob das Material verwertet werden kann, möglichst am Ort des Anfalles. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem das Material gehäckselt und als Mulchmaterial wiederverwendet wird. Sollte keine Verwertungsmöglichkeit gegeben sein, können Pflanzenabfälle auf den Grünschnittsammelplätzen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Nicht erlaubt ist das Verbringen von Grün- und Gartenabfall, Baum-und Strauchschnitt in der freien Landschaft oder im Wald. Auch das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Derartige illegale Abfallentsorgungen können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.