Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Nach § 58b Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Soldatengesetz jährlich bis zum 31.
März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft die in § 42 BMG aufgeführten Daten ihrer Mitglieder übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitigen Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum. Familienangehörige die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von
Wahlberechtigten erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG)
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Personen, die der Übermittlung ihrer Daten insgesamt oder einzeln widersprechen wollen, teilen dieses ihrer zuständigen Meldebehörde schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mit.
Dies ist auch online unter https://www.visselhoevede.de/BMG-Sperre möglich.
Visselhövede, Januar 2025
Stadt Visselhövede
Der Bürgermeister