Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
KFZ-Zulassungsstelle Bremervörde | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4408 Telefax: 04761 983-4498 E-Mail: zulassungsbehoerde@lk-row.deHomepage: https://www.lk-row.de/zulassung | Montag: 07:30 bis 11:30 Uhr
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KFZ-Zulassungsstelle Rotenburg (Wümme) | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2407 Telefax: 04261 983-2498 E-Mail: zulassungsbehoerde@lk-row.deHomepage: https://www.lk-row.de/zulassung | Montag: 07:30 bis 11:30 Uhr
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KFZ-Zulassungsstelle Zeven | |
Nelkenweg 70 27404 Zeven Telefon: 04281 983-6130 Telefax: 04281 983-6145 E-Mail: zulassungsbehoerde@lk-row.deHomepage: https://www.lk-row.de/zulassung | Am 26.8.2024 bleibt die Zulassungsstelle geschlossen!
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Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):
Handelt es sich um einen Diebstahl, ist der Polizei eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen.
Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel ca. 6 Wochen nach Antragstellung.
Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.