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Verbringen, Einführen, Vermittlung von Tieren, die ins Inland verbracht/eingeführt wurden gegen ein Entgelt

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau SchloenStandort anzeigen
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2352
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln wollen, müssen Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Über die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags nzw. der vollständigen Unterlagen durch die zuständige Behörde entschieden. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Ihre Räume, Einrichtungen und Transportbehältnisse, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erlaubnis
    • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu verbringenden/einzuführenden oder vermittelnden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
  • Sachkundenachweis der verantwortlichen Person (Kenntnisse und Fähigkeiten) und ggf. der sachkundigen Vertretung
  • Führungszeugnis
  • gg.f Angabe der Pflegestellen
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsafuwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer
  • In der Regel 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.
Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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