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Unterstützung für die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung beim Jobcenter beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Jobcenter - Dienststelle BRVStandort anzeigen
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4646
Telefax: 04761 983-4699
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.­de/­job­cen­ter

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jobcenter - Dienststelle ROWStandort anzeigen
Weicheler Damm 9-11
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3728
Telefax: 04261 983-3799
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.­de/­job­cen­ter

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jobcenter - Dienststelle ZevenStandort anzeigen
Bremer Straße 19
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6749
Telefax: 02481 983-6750
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.­de/­job­cen­ter

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig


Allgemeine Informationen

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung ist eine Alternative zu einer Ausbildung in einem Betrieb, wenn Sie noch keine Ausbildung gefunden haben und Sie keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kommt für Sie auch dann in Frage, wenn Ihre betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung vorzeitig beendet wurde und die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit zusätzlicher Unterstützung derzeit nicht möglich ist. Sie können dann die Ausbildung bei einem Maßnahmeträger fortsetzen. Die bisherige Ausbildungszeit wird ­– wenn möglich – berücksichtigt.

Dabei ist es grundsätzlich egal, wie alt Sie sind.

Ihre außerbetriebliche Ausbildung findet in einem anerkannten Ausbildungsberuf statt. Freie Berufe sowie Pflegeberufe können nicht außerbetrieblich ausgebildet werden.

Ihre Ausbildung findet bei einem Maßnahmeträger statt. Die Kosten übernimmt das Jobcenter. Sie erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Berufsausbildungsbeihilfe bekommen.

Für den theoretischen Teil der Berufsausbildung besuchen Sie eine Berufsschule. Ihr praktischer Teil findet je nach Modell

  • grundsätzlich in den Werkstätten des Maßnahmeträgers statt einschließlich betrieblicher Ausbildungsphasen oder
  • grundsätzlich bei einem Ausbildungsbetrieb statt, mit dem der Maßnahmeträger kooperiert.

Bei der Ausbildung bei Ihrem Maßnahmeträger können Sie unter anderem

  • Nachhilfe in einzelnen Fächern oder beim Erlernen der deutschen Sprache,
  • Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen,
  • Unterstützung bei Alltagsproblemen,
  • vermittelnde Gespräche mit Ihren Ausbilderinnen oder Ausbildern, Lehrkräften und Eltern

erhalten.

Ein erfahrenes Team von Ausbilderinnen und Ausbildern, Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und -pädagogen begleitet Sie während der gesamten Zeit. Sie entwickeln zusammen mit Ihnen einen ganz persönlichen Förderplan auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes.

Während der außerbetrieblichen Berufsausbildung wird Ihr Übergang in eine betriebliche Ausbildung gefördert.

Beim Vorliegen bestimmter Gründe können Sie Ihre Ausbildung auch in Teilzeit absolvieren.

Auch als junger Mensch mit Behinderungen können Sie an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn Ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt werden kann und Sie durch die Ausbildung am Arbeitsleben teilhaben können.

Verfahrensablauf

An einer außerbetrieblichen Berufsausbildung können Sie nach einem persönlichen Gespräch bei dem Jobcenter, bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen, bei Vorhandensein einer entsprechenden Maßnahme und eines freien Platzes teilnehmen.

  • Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter und vereinbaren Sie ein Gespräch. Nutzen Sie dazu gerne die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit um einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren oder Dokumente und Nachweise online bequem und sicher zu übermitteln.
    • Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist für Sie das Jobcenter zuständig. Ansonsten ist für Sie die Agentur für Arbeit zuständig. Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters finden Sie über den Dienststellenfinder. Sie hängt von Ihrem Wohnort ab.
  • Vor Ort nimmt die Integrationsfachkraft des Jobcenters Ihre Daten auf und prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfüllen.
  • Ist das der Fall, benennt die Integrationsfachkraft des Jobcenters den für Ihre Teilnahme geeigneten Bildungsträger.
  • Das Jobcenter informiert den Maßnahmeträger darüber, dass Sie bei ihm eine Ausbildung beginnen werden.
  • Sie werden vor Ausbildungsbeginn von dem Maßnahmeträger zu einem Abstimmungs- beziehungsweise Aufnahmegespräch eingeladen.
  • Sie schließen einen Ausbildungsvertrag mit dem Maßnahmeträger ab.
  • Wenn der praktische Teil Ihrer Ausbildung in einem Betrieb stattfindet, schließen Sie zusätzlich einen Kooperationsvertrag mit Ihrem Maßnahmeträger und dem Betrieb ab.
  • Der Maßnahmeträger informiert Sie schriftlich über Ihren Ausbildungsbeginn und Ausbildungsort und darüber, was Sie zum Start benötigen.
An wen muss ich mich wenden?

Die für Sie zuständige Dienstelle finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Dienstelle finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen

Sie können an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teilnehmen, wenn

  • Sie Ihre Schulpflicht erfüllt haben, egal ob mit oder ohne Schulabschluss.
  • Sie noch keine Ausbildung gefunden und keine Perspektive haben, wie es in Zukunft weitergehen soll.
  • Ihre Eingliederung in eine betriebliche Berufsausbildung nicht mit ausbildungsbegleitender Unterstützung erreicht werden kann, zum Beispiel mit der Assistierten Ausbildung.
  • Sie lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.

Zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten zählen Sie, wenn

  • Sie die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, aber keinen Schulabschluss besitzen,
  • Sie eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen besucht haben oder
  • Sie trotz Hauptschul- oder vergleichbarem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung wahrscheinlich nicht erfolgreich absolvieren können.

Zum Personenkreis der sozial Benachteiligten zählen Sie,

  • wenn erhebliche soziale, persönliche und/oder psychische Belastungen vorliegen und die Anforderungen einer betrieblichen Ausbildung deshalb nicht erreicht werden können.
  • Anhaltspunkte dafür können sein:
  • Verhaltensauffälligkeiten
  • Leistungsschwächen (zum Beispiel Lese- und Rechtschreibschwäche)
  • Alleinerziehende
  • straffällig gewordene junge Menschen
  • junge Menschen, bei denen eine Suchtproblematik vorlag
  • junge Menschen mit Migrationshintergrund mit Sprachdefiziten oder bestehenden Eingewöhnungsschwierigkeiten in einem fremden Umfeld.

Wenn Sie Ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung fortsetzen wollen, weil Ihr betriebliches oder ein anderes außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wurde, müssen Sie nicht zum Personenkreis der Lernbeeinträchtigten oder sozial Benachteiligten zählen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie Ihre Ausbildung innerhalb des Vertragszeitraumes der Maßnahme beenden können und ein freier Platz vorhanden ist.

Besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen oder Ausländer:

Als Ausländerin oder Ausländer können Sie die Förderung unter Berücksichtigung der bereits aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich bekommen, wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder arbeiten dürfen – es sei denn, es greifen gesetzlich vorgegebene Förderausschlüsse. Dies können Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem zuständigen Jobcenter erfragen.

Sie haben keinen Anspruch auf die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn Sie

  • vor maximal 5 Jahren nach Deutschland gekommen sind, um zu arbeiten, zu studieren oder eine Ausbildung zu machen,
  • gestattet oder geduldet sind.

Als neu einreisende förderungsberechtigte Ausländerin oder neu einreisender förderungsberechtigter Ausländer können Sie grundsätzlich nach einer Aufenthaltsfrist von 3 Monaten gefördert werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Sie benötigen Ihr letztes Schulzeugnis und Ihren Lebenslauf.
  • Als Ausländerin oder Ausländer benötigen Sie den Nachweis des aktuellen Aufenthaltstitels.
  • Sollten Sie über keinen Schulabschluss verfügen, aber die Schulpflicht erfüllt haben, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis.
  • Gegebenenfalls weitere durch Sie beizubringende Unterlagen können sich aus dem Beratungsgespräch mit den Integrationsfachkräften des Jobcenters ergeben.
Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Die außerbetrieblichen Berufsausbildungen beginnen meistens im August oder September eines Jahres. Sie sollten daher für eine Teilnahme so frühzeitig wie möglich vor Beginn der außerbetrieblichen Ausbildung im Jobcenter vorsprechen.

Sie schließen vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag mit dem Bildungsträger, der Ihnen auch einen festen Zeitrahmen für die Ausbildungsdauer vorgibt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja

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