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Unterhaltsansprüche eines Kindes feststellen und als Unterhaltspflicht beurkunden lassen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Jugendamt - Dienststelle ROWStandort anzeigen
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2501
Telefax: 04261 983-2549
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Jugendamt - Dienststelle ZevenStandort anzeigen
Mückenburg 26
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6020
Telefax: 04281 983-6030
E-Mail:

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Jugendamt - Dienststelle BRVStandort anzeigen
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-4501
Telefax: 04761 983-4548
E-Mail:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Ab dem 01.01.2023 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 187,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Verfahrensablauf

Beistandschaft:

  • Die Beistandschaft kann dann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen, formlosen Antrag beantragt werden.
  • Meist ist eine persönliche Vorsprache zur Einrichtung einer Beistandschaft sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30bis 60 Minuten dauert.

Unterhaltsvorschuss

  • Die Antragstellung erfolgt über ein Formblatt, welchem sämtliche relevante Unterlagen hinzugefügt werden müssen.
An wen muss ich mich wenden?

Jugendamt  

Zuständige Stelle

Jugendamt

Voraussetzungen
  • Kind muss noch minderjährig sein
  • Sie sind alleinerziehend und Ihr Kind lebt bei Ihnen

Zusätzlich bei Unterhaltsvorschuss:

  • Der andere Elternteil kann oder will keinen Unterhalt zahlen
  • Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass diese selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB II-Bezug herausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II- Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 EURO brutto monatlich erzielt
Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Einrichtung einer Beistandschaft

  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ferner sind alle Unterlagen hilfreich die evtl. schon bestehen, wie etwa Schreiben eines Anwalts, Unterhaltstitel, etc.)

Zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss/-erstatz:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers / der Antragstellerin
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sofern vorliegend: Unterhaltstitel, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
  • Kontoverbindungsdaten zur Überweisung des Vorschusses / der Ersatzleistung
  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt oder die Scheidung
  • Ggf. Aufenthaltstitel
  • Kindergeldnachweis
  • Ggf. Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
  • Ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt z.b. Bestätigung des Rechtsanwalts
  • Sofern vorliegend (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Ggf. Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (Zinsen u. ä.) und Arbeit des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung)
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kind muss noch minderjährig sein.

Bearbeitungsdauer

Beistandschaft:

  • Nach einer persönlichen Besprechung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel innerhalb von 3 Wochen. Dies ist auch abhängig von den notwendigen Maßnahmen.

Unterhaltsvorschuss:

  • Nach Einreichung eines vollständigen Antrags erfolgt die Bearbeitung umgehend.
Rechtsbehelf

Keiner.

Die urkundliche Titulierung eines Unterhaltsanspruchs beruht auf dem Einvernehmen der Beteiligten. In deren Anschluss ist allenfalls ein Antrag auf Abänderung des Titels möglich.

Anträge / Formulare

Beistandschaft:  keine

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