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Umweltverträglichkeitsprüfung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2759
Telefax: 04261 983-2799
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Straßenverkehrsamt
Kreishaus Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-0


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Für eine Vielzahl von Vorhaben, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen z. B. Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen bzw. -anlagen oder Intensivtierhaltung.

In diesem Verfahren werden die Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Bei der UVP muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.

Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient ("Huckepack-Verfahren").
 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der für die jeweilige Zulassung des Vorhabens zuständigen Stelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?

Welche Vorhabentypen dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen ist in der Anlage 1 zum UVPG und NUVPG geregelt.

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