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Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Anja BombeckStandort anzeigen
Amt / Bereich
Gesundheitsamt - Dienststelle ROW
Gesundheitsamt, Zimmer 203 // 2. OG
Bahnhofstr. 15
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3279
Telefax: 04261 983-88 3279
E-Mail:
Frau Wiebke EckhoffStandort anzeigen
Amt / Bereich
Gesundheitsamt - Dienststelle Zeven
Gesundheitsamt, Dienststelle Zeven
Dr.-Otto-Straße 2
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6219
Telefax: 04281 983-88 6219
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Informationen

Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie sonstige, an Leistungen von unterstützenden Wohnformen interessierte Dritte können Ihren Beratungsanspruch gegenüber den Heimaufsichtsbehörden in Anspruch nehmen.

Wenn Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner einer unterstützenden Einrichtung der Meinung sind, dass Sie nicht Ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechend versorgt werden, können Sie sich bei der Heimaufsichtsbehörde beschweren. [A1] 

Als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie sich über die Voraussetzungen zum Betrieb unterstützender Einrichtungen informieren und beraten lassen.

Verfahrensablauf

Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Anzeige von Pflegeheimen, Formen des betreuten Wohnens und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen liegt die Zuständigkeit  beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll. Für entsprechende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend, und Familie. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG wird die Verwendung des gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen empfohlen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen auch für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.

Was sollte ich noch wissen?

Heimaufsicht

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