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Pflanzliche Abfälle Beseitigung durch Verbrennung

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
AbfallwirtschaftsbetriebStandort anzeigen
Abfallwirtschaftsbetrieb
Große Straße 49
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-3160
Telefax: 04261 983-3199
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-awr.­de/

Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der genannten Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


Parkmöglichkeiten:
Parkplätze hinter dem Haus.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:

  1. Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
  2. allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Verfahrensablauf

Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.

Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, der Region Hannover, den Städten Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg.

Voraussetzungen
  • Die pflanzlichen Abfälle sind im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen angefallen und
  • werden auf dem Grundstück verbrannt, auf dem sie angefallen sind,
  • das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft werden nicht beeinträchtigt und
  • es besteht kein Verbrennungsverbot.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung im Einzelfall :

Eine Verwertung und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind technisch nicht möglich oder können wirtschaftlich nicht zugemutet werden.

Zusätzliche Voraussetzung für die allgemeine Zulassung :

Der pflanzliche Abfall besteht aus den in der Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) bestimmten Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Zulassung im Einzelfall

Gebühr: mindestens 36,00 Euro

Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung

Gebühr: mindestens 24,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Zulassung im Einzelfall

Antragsfrist : keine

Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung

Anzeigefrist : 6 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens

Anzeige bei einer allgemeinen Zulassung bei Schadorganismen nach Nr. 2 Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)

Anzeigefrist : 2 Werktage vor dem Tag des geplanten Verbrennens

Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.

Anlage zur Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO)

Was sollte ich noch wissen?

Abfälle einschließlich pflanzlicher Abfälle z. B. aus dem Garten sind vorrangig zu verwerten. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Leistung " Gartenabfall Entsorgung “.

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