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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Sozialamt - Dienststelle BRVStandort anzeigen
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-2586
Telefax: 04761 983-4599
E-Mail:

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.


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Sozialamt - Dienststelle ROWStandort anzeigen
Amtshof
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
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Telefax: 04261 983-2599
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Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr
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Bremer Str. 19
27404 Zeven
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Telefax: 04281 983-6750
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Öffnungszeiten:
Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


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Allgemeine Informationen

Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und auch keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich in Deutschland aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.

Die Grundleistungen sollen den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts decken. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern sollen.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung (zum Beispiel Windeln und eine Wickeltasche) sein.

Die Gesundheitsleistungen sollen Ihre gesundheitliche Versorgung gewährleisten, wenn Sie nicht bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei der gesundheitlichen Versorgung handelt es sich um die Behandlung von einem Arzt oder einer Ärztin, wenn Sie akut erkrankt sind oder unter Schmerzen leiden. Außerdem können Sie die erforderlichen Schutzimpfungen (zum Bespiel gegen Influenza) und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erhalten. Vorsorgeuntersuchungen sind regelmäßige Untersuchungen, um Krankheiten früh zu erkennen und zu behandeln.

Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Eingliederungshilfen helfen, am gemeinschaftlichen Leben teilhaben zu können. Auch möglich sind Leistungen für bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Leistungen nach SGB II/SGB XII erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.

Kosten der Unterkunft und Heizung werden bei der Berechnung Ihres Anspruches im Regelfall durch den zuständigen Träger berücksichtigt. Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.

Verfahrensablauf

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden. Es empfiehlt sich, einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.

  • Sie stellen den Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe.
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch zu erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein, zum Beispiel via Banküberweisung, Barauszahlung, Zahlungsanweisung zur Verrechnung, Kassenkarte, Barscheck oder Wertgutscheine.
  • Bei Gesundheitsleistungen: Je nach Ihrer zuständigen Stelle erhalten Sie entweder einen Behandlungsschein oder eine elektronische Gesundheitskarte.
    • Behandlungsschein: Sie legen den Behandlungsschein innerhalb der Frist bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Weitere Informationen zu den Leistungen und dem Behandlungsschein erhalten Sie von Ihrem Träger.
    • Elektronische Gesundheitskarte: Sie legen die Ge-sundheitskarte bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt vor und werden behandelt. Sollten Sie erneute Gesundheitsleistungen benötigen, können Sie die Ärztin oder den Arzt direkt aufsuchen und benötigen keinen neuen Antrag.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Es können auch kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden herangezogen werden. Bei bestimmten Personengruppen obliegt die Zuständigkeit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI).

Voraussetzungen
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates.
  • Sie halten sich im Bundesgebiet auf.
  • Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien
    • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
    • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Absatz 1, oder 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
    • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 erteilt wurde, oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des AufenthG besitzen, die nach dem 24.02.2022 und vor dem 01.06.2022 ausgestellt wurde und bei Ihnen wurde weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG durchgeführt noch wurden Daten nach § 3 Absatz 1 AZR-Gesetzes gespeichert (außer eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen).
    • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
    • Ihre Duldung ist abgelaufen.
    • Sie sind Ehegatt:in, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
    • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.
    • Sie haben einen Aufenthaltstitel beantragt, aber noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde erhalten.
  • Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung (zum Beispiel Familienversicherung).

Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausgefüllter Antrag
  • Nachweis über aktuellen Aufenthalt (zum Beispiel Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (zum Beispiel Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Gegebenenfalls Nachweis über Kranken und Pflegeversicherung
  • Gegebenenfalls leistungsbezogene Nachweise
    • Mutterpass
    • Schulbescheinigung
    • Kostenvoranschläge
    • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde
  • Gegebenenfalls Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Gegebenenfalls Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Gegebenenfalls Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt

Gegebenenfalls Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Welche Gebühren fallen an?
  • :

kostenlos

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können die Leistungen erhalten, wenn die Behörde Ihren Bedarf nach Hilfe erkennt.

Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Behörde können Sie innerhalb der im Bescheid enthaltenen Frist Widerspruch einlegen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: dies ist bei der jeweiligen Leistungsbehörde anzufragen

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

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