Sie wollen Ihr Kind in der Kindertagesbetreuung anmelden? Die Bildung, Erziehung und Betreuung Ihres Kindes erfolgt in Krippen, Kindergärten, Horte oder durch Kindertagespflegepersonen.
Kindertagesstätten | |
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Kinder tagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung Ihres Kindes.
Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Ein Kind hat ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in einer Kindertageseinrichtung vorzuhalten.
Das Kind kann bei einem besonderen Bedarf oder auch ergänzend in Kindertagespflege betreut werden.
Informationen über die in Ihrer Kommune zur Verfügung stehenden Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen (Standorte/Anmeldeverfahren/Konzeptionen) erhalten Sie bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt.
Eltern sollten sich rechtzeitig bei der zuständigen Stelle informieren, ob und welche freien Betreuungsplätze zur Verfügung stehen und wie die Anmeldung erfolgt.
Der persönliche Kontakt bzw. das persönliche Kennenlernen zwischen Ihnen, Ihrem Kind und der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflegeperson wird in der Regel vor einer Anmeldung angeboten.
Die Plätze in den Kindertageseinrichtungen werden in der Regel zum neuen Kindergartenjahr (01.08. eines Jahres) vergeben. . Die Platzvergabe für das neue Kindergartenjahr erfolgt häufig bereits im Frühjahr eines Jahres. Auch andere Zeitpunkte für Anmeldung und Aufnahme sind möglich.
Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres:
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.): variabel
Kinder haben ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch auf beitragsfreie Förderung in einer Kindertagesstätte von bis zu acht Stunden täglich).
Darüber hinaus können Kostenbeiträge von den jeweiligen Trägern / Kommunen gestaffelt festgesetzt werden. Der Kostenbeitrag kann u. a. abhängig sein
Der Kostenbeitrag kann bei geringem Einkommen erlassen werden.
Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Kindertagespflegeperson aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden. Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass eine teilweise oder vollständige Erstattung der Elternbeiträge erfolgt.
Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. Besondere Härtefälle sind hiervon ausgenommen.
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