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Halten von Tieren in einem Tierheim

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau SchloenStandort anzeigen
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2352
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Über die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags bzw. der vollständigen Unterlagen durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag Auf Erkaubnis
    • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
    • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit und einer sachkundigen Vertretung
    • Angaben über Größe und Ausgestaltung der Haltungseinrichtung
  • Sachkundenachweis der verantwortlichen Personen und sachkundige Vertretung
  • Führungszeugnis
  • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer
  • In der Regel 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.
Rechtsbehelf

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

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