Stadt Visselhövede

Kopfbereich - Suche, Navigation, Unterkünfte und Angebot

Kartenanwendung

Inhaltsbereich

Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Herr Dr. WendtStandort anzeigen
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 138 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2372
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:
Frau Dr. JungnitzStandort anzeigen
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 130 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2370
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:
Frau Dr. DubbelsStandort anzeigen
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 125 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2360
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Ihnen eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch Tierseuchen und für Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen. Außerdem übernimmt sie die Kosten für die Tötung Ihrer Tiere, wenn die Tötung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften angeordnet war. Die Entschädigung für Tierverluste soll Ihre Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung fördern und Ihre wirtschaftlichen Verluste mindern.

Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen bzw. Bremen getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche, beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf die Entschädigung des gemeinen Wertes für die getöteten Tiere sowie für die Übernahme der Tötungskosten können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.

  • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und dort wird der Wert der getöteten Tiere ermittelt. Grundlage dafür sind die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und das von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellte EDV-Programm.
  • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
  • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
  • Das Geld für die Entschädigung des gemeinen Wertes wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
  • Die Kosten für die Tötung der Tiere werden an den Dienstleister ausgezahlt, der die Tötung durchgeführt hat und von dem die entsprechende Rechnung stammt.
An wen muss ich mich wenden?

Sie Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen Sie im Fall der amtlichen angeordneten Tötung aufgrund einer Tierseuche alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag (dieser ist bei dem zust. Veterinäramt zu erfragen)
  • Einkaufsbelege
  • Stallkarten
  • Schlachterlöse
  • Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
  • Rechnung über die Tötung der Tiere
Welche Gebühren fallen an?
  • :
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :30 Tage
    Antragstellung bis 30 Tage nach der Tötung der Tiere
Bearbeitungsdauer
  • :7 bis 90 Tage
    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.
Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

zurück