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Elterngeld beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau BenthienStandort anzeigen
Amt / Bereich
Sozialamt - Dienststelle ROW Pestalozzischule
Pestalozzischule Rotenburg, Zimmer 36
Gerberstraße 18
27356 Rotenburg (Wümme)
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Telefax: 04261 983-3498
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Frau Kerstin BrandtStandort anzeigen
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Sozialamt - Dienststelle ROW Pestalozzischule
Pestalozzischule Rotenburg, Zimmer 46
Gerberstraße 18
27356 Rotenburg (Wümme)
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Telefax: 04261 983-3498
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Sozialamt - Dienststelle ROW Pestalozzischule
Pestalozzischule Rotenburg, Zimmer 46
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Allgemeine Informationen

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.

Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR  monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich. 

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. 

Mütter und Väter, die die berufliche Tätigkeit nach der Geburt des Kindes unterbrechen oder einschränken und deren zu versteuerndes Jahreseinkommen vor der Geburt weniger als 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro betrug, können Elterngeld erhalten.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Ab einem Einkommen von mehr als 1.200 Euro wird die Ersatzrate auf bis zu 65 Prozent gesenkt. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind jeweils um einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro.

Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für zusammen 14 Lebensmonate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn ein Elternteil nach der Geburt weniger Einkommen hat als davor und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, können aufgrund des fehlenden Partners unter bestimmten Voraussetzungen die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Während des Elterngeldbezugs ist eine Erwerbstätigkeit im Umfang von höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats zulässig.

Elterngeld plus

Für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder kann zwischen dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und Elterngeld Plus gewählt oder beides kombiniert werden. Das Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Anrechnung von Teilzeiteinkommen. Es wird für den doppelten Zeitraum gezahlt und kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus gewährt werden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, für vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus zu beziehen (Partnerschaftsbonus). Voraussetzung ist, dass beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Den Partnerschaftsbonus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Alleinerziehende erhalten.

Änderungen für ab 01. September 2021 geborene Kinder

Die Einkommensgrenze für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch verringert sich von jährlich 500.000 Euro auf 300.000 Euro.

Die zulässige Arbeitszeitgrenze wird von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden angehoben. Für den Partnerschaftsbonus wird der Stundenkorridor erweitert von mindestens 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats. Die Bezugsdauer des Partnerschaftsbonus kann gewählt werden von mindestens zwei bis höchstens vier Lebensmonate. Voraussetzung ist weiterhin, dass er am Stück und gleichzeitig von beiden Elternteilen bezogen wird.

Für besonders weit vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geborene Kinder gibt es einen zusätzlichen Anspruch auf Elterngeld. Bei Geburten mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin besteht ein Anspruch auf einen zusätzlichen Basiselterngeldmonat, bei mindestens 8 Wochen auf zwei, bei mindestens 12 Wochen auf drei und mindestens 16 Wochen auf vier zusätzliche Basiselterngeldmonate. In diesen Fällen kann Basiselterngeld auch um diese zusätzlichen Monate über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden.

Elterngeld kann nur noch bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden.

Eltern mit ausschließlich Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes auf die Ausklammerungsmonate ganz oder teilweise verzichten. Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum. Das sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei werden Monate nicht berücksichtigt, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bis zum 14. Lebensmonat bezogen wurde, Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes keine Tätigkeit ausgeübt werden durfte, aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gemindert war oder Einkommen aufgrund von Wehrdienst oder Zivildienst weggefallen ist. Diese Monate werden grundsätzlich ausgeklammert und führen zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraumes. Auf Antrag kann auf eine Ausklammerung und damit auf eine Verschiebung verzichtet werden.

Eltern mit geringen Einkünften aus selbständiger Arbeit können beantragen, dass nicht das Kalenderjahr vor der Geburt, sondern die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt als Bemessungszeitraum herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Summe der selbständigen Einkünfte (aus selbständiger Arbeit, Gewerbetrieb und Land- und Forstwirtschaft) sowohl im Kalenderjahr vor der Geburt als auch im Geburtsjahr in den Monaten bis zur Geburt durchschnittlich weniger als 35 Euro betrugen. Diese Einkünfte bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt; das Elterngeld errechnet sich ausschließlich aufgrund der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für den Bezugszeitraum ergeben sich keine Änderungen; die Einkünfte sind wie bisher zu berücksichtigen. Die Änderung des Bemessungszeitraues aufgrund von geringen Einkünften aus selbständiger Arbeit kann nur bei erstmaliger Antragstellung erklärt werden. Sie ist bindend und kann nach einer Entscheidung über den Elterngeldantrag nicht mehr geändert werden.

Änderungen für ab 01. April 2024 geborene Kinder

Die Einkommensgrenze für das zu versteuernde Einkommen verringert sich auf jährlich 200.000 Euro für Alleinerziehende und Paare.

Basiselterngeld können beide Elternteile für einen Monat in den ersten 12 Lebensmonaten gleichzeitig bekommen.

Ausnahmen hiervon gelten:

  • für Eltern von besonders früh geborenen Kindern, wenn diese mindestens 6 Wochen vor dem errrechneten Entbindungstermin geboren werden,
  • für Eltern von Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen sowie
  • für Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung oder für Eltern von Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten.

In diesen Fällen kann Basiselterngeld von beiden Elternteilen für mehr als einen Monat gleichzeitig bezogen werden.

Bezieht ein Elternteil ElterngeldPlus, so kann der andere Elternteil in dieser Zeit auch länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld (entweder Basiselterngeld oder ElterngeldPlus) bekommen. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.

Jeder Elternteil, der Elterngeld beantragt, muss für mindestens 2 Lebensmonate Elterngeld beantragen.

Beide Elternteile können 14 Monate Basiselterngeld untereinander aufteilen. Wenn nur einer Elterngeld beantragt, sind es nur 12 Monate - außer bei Alleinerziehenden. Jeden Monat Basiselterngeld können Sie tauschen in 2 Monate ElterngeldPlus.

In den ersten Lebensmonaten bekommt die leibliche Mutter meistens Mutterschaftsleistungen - diese Monate gelten automatisch als Monate mit Basiselterngeld.

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus sind auch nach dem 14. Lebensmonat möglich. Ab dem 15. Lebensmonat dürfen Sie den Elterngeldbezug nicht mehr unterbrechen. Ab dann muss immer mindestens einer von Ihnen ElterngeldPlus beziehen. Den Partnerschaftsbonus können beide Elternteile nur nutzen, während beide parallel in Teilzeit arbeiten (mindestens 24 und höchstens 32 Stunden wöchentlich). Das geht in 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten. Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus auch alleine nutzen.

Verfahrensablauf

Das Elterngeld muss schriftlich nach Geburt des Kindes beantragt werden.

Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.

Das Elterngeld muss schriftlich beim Landkreis Rotenburg (Wümme) beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen.

Mit ElterngeldDigital können Sie den Antrag unter diesem Link auch bequem online erstellen und als PDF-Ausdruck bei der Elterngeldstelle einreichen. Bitte vergessen Sie dabei nicht, den Antrag und ggf. die Erklärung(en) zum Einkommen zu unterschreiben sowie die geforderten Nachweise beizulegen.

An wen muss ich mich wenden?

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und den regionsangehörigen Gemeinden sowie in Einzelfällen (auf Antrag) bei großen selbstständigen Städten oder selbständigen Gemeinden, in welchen sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. In Fällen der Entsendung, Abordnung, Versetzung oder Abkommandierung ohne Wohnsitz in Deutschland richtet sich die Zuständigkeit nach Ihrem letzten Wohnsitz in Deutschland oder dem Sitz der entsendenden Stelle.

Öffnungszeiten der Elterngeldstelle des Landkreises Rotenburg (Wümme)

Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Adresse: Pestalozzischule, Gerberstraße 18, 27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen

Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst. 
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
    • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen. 
  • Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
  • Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes  Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
  • Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.    
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)

Gegebenenfalls weitere Unterlagen:

  • Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
  • Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum

Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.

Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Bearbeitungsdauer

Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid.
  • Klage vor dem Sozialgericht
Was sollte ich noch wissen?

Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.

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