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Anerkennung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 

Allgemeine Informationen

Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.

Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen. Es ist egal, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
 

Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie bekommen dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
 

Ausgleichsmaßnahmen

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
  • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.

Sie können oft zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Fahrlehrerlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Verfahren sind regional verschiedene Behörden, z.B. Verkehrsämter, Landesdirektionen oder Führerscheinstellen.

Voraussetzungen
  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland.
  • Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
  • Sie sind geistig und körperlich geeignet.
  • Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
  • Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis.
  • Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrerinnen oder Fahrlehrer verstoßen.
  • Sie haben die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten.
  • Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
  • gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
  • Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin im Ausbildungsland nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben.
  • Nachweis Ihrer Berufserfahrung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer
  • Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation: Das ist zum Beispiel ein ärztliches Attest. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
     

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache sind, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer
  • :3 Monate
    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen auch mit, ob Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Es kann um einen Monat verlängert werden.
Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Was sollte ich noch wissen?

Dienstleistungsfreiheit

Sind Sie in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen? Dann können Sie auch vorübergehend und gelegentlich selbständig in Deutschland arbeiten. Dann wird ein Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Es gelten aber besondere Voraussetzungen: Sie müssen Ihre Arbeit vorher der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie über das genaue Verfahren.
 

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Das können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

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